Kommission legt Vorschlag zu „green claims“ vor

Der jetzt vorgelegte Vorschlag ergänzt den Vorschlag vom März 2022 zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“, indem neben einem allgemeinen Verbot irreführender Werbung spezifischere Vorschriften für Umweltaussagen festgelegt werden. Parallel zum Vorschlag über „green claims“ wurde ein weiterer Vorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren vorgelegt, der ebenfalls zu einem nachhaltigen Verbrauch und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beitragen soll.

Ziel des Vorschlags ist laut Kommission, Verbrauchern mehr Sicherheit darüber zu geben, dass als umweltfreundlich bezeichnete Produkte auch tatsächlich umweltfreundlich sind. Unternehmen sollen von mehr rechtlicher Sicherheit sowie einheitlichen Ausgangs- und Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf Aussagen zur Umweltleistungen von Produkten profitieren, so dass wirklich nachhaltige Unternehmen durch unlauteres „Greenwashing“ der Mitbewerber nicht mehr benachteiligt werden.

Der Vorschlag betrifft alle freiwilligen Umweltaussagen über Auswirkungen, Aspekte oder Leistungen von Produkten, Dienstleistungen und den Gewerbetreibenden selbst. Ausgenommen sind jedoch Umweltaussagen, die unter bestehende EU-Vorschriften fallen, wie das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo für ökologische/biologische Lebensmittel, da durch die geltenden Rechtsvorschriften bereits gewährleistet wird, dass diese regulierten Aussagen zuverlässig sind.

Unternehmen, die Umweltaussagen machen, müssen künftig diesbezüglich geregelte Mindeststandards und Anforderungen erfüllen. So müssen die Angaben unter anderem wissenschaftlich fundiert sein, auf einer Lebenszyklusanalyse des fraglichen Produkts beruhen und von „wesentlicher“ Umweltauswirkungen sein. Kleinstunternehmen sind von der Substantiierungspflicht ausgenommen.

Händler sind ferner verpflichtet, substantiierte – also inhaltlich begründete – Umweltangaben gegenüber dem Verbraucher zu kommunizieren. Hierzu gehört auch die Information über die optimale Verwendung eines Produkts, um die erwartete Umweltleistung des Produkts zu erreichen sowie über Commitments zu zeitlich definierten Verbesserungen des Produkts in der Zukunft. Informationen können sowohl physisch als auch in digitaler Form (QR-Code, Weblink o.ä.) kommuniziert werden.

Die Richtlinie wird nun sowohl dem EU-Parlament als auch dem EU-Ministerrat zugeleitet, die dazu Stellungnahmen erarbeiten werden. Weitere Informationen sind hier abrufbar: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_23_1692