Trilogeinigung zum Vorschlag für die Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel erzielt

Durch diesen plant die EU-Kommission die vorvertraglichen Informationspflichten in der Verbraucherrechterichtlinie auszuweiten und Ergänzungen zu der UGP-Richtlinie zu treffen.

Der Text, auf welchen sich nun geeinigt wurde, enthält eine Vielzahl an Neuerungen für beide Richtlinien. So sollen allgemeine Umweltaussagen, wie etwa "umweltfreundlich", "natürlich", "biologisch abbaubar", "klimaneutral" oder "öko", ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, welche für die Aussage relevant ist, verboten werden. Außerdem sollen Nachhaltigkeitskennzeichnungen, welche nicht auf anerkannten Zertifizierungsregelungen beruhen oder von öffentlichen Behörden eingeführt wurden, nicht mehr erlaubt sein. Im Übrigen soll es verboten werden, Software-Updates als notwendig darzustellen, auch wenn sie nur die Funktionalität verbessern. Auch soll der finale Text dafür sorgen, Praktiken zu beenden, welche die Lebensdauer von Produkten absichtlich einschränken, also eine sogenannte frühe oder geplante Obsoleszenz. Es soll dabei aber klargestellt sein, dass Händler nur haften, wenn Informationen über die Konstruktionsmerkmale vorliegen, die zu diesen Situationen führen. Durch die neuen Rechtsvorschriften sollen zudem grundsätzlich Gewährleistungs-/Garantieinformationen sichtbarer zu machen sein.

Die vorläufige Einigung muss nun sowohl vom EU-Parlament als auch vom Rat endgültig angenommen werden. Die Abstimmung des Parlaments wird voraussichtlich im November stattfinden. Wenn die Richtlinie in Kraft tritt, haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, die neuen Regeln in ihr Recht zu übernehmen.

Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20230918IPR05412/eu-to-ban-greenwashing-and-improve-consumer-information-on-product-durability