Produkthaftungsrichtline: Vorläufige Einigung im Trilog erzielt

Durch die neu überarbeitete Richtlinie soll in Zukunft sichergestellt werden, dass auch Online-Plattformen und sogenannte Fulfillment-Dienstleister für ein fehlerhaftes Produkt unter bestimmten Voraussetzungen haftbar gemacht werden können. Die Definition des Begriffs Produkt soll zudem auf digitale Produktionsdateien und bestimmte Software ausgeweitet worden sein. Ebenso sollen immaterielle Schäden, einschließlich medizinisch anerkannter Schäden an der psychischen Gesundheit, nach der neuen Richtlinie ersetzt werden können. Zudem wurden Vermutungsregelungen und Beweisoffenlegungsverpflichtungen festgelegt. Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts soll beispielsweise von einem Gericht vermutet werden können, wenn der Kläger insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßige Schwierigkeiten hat diese nachzuweisen und das Produkt wahrscheinlich fehlerhaft ist. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sollen Geschädigte beantragen können, dass das Gericht das Unternehmen zur Offenlegung der notwendigen und angemessenen Beweise verpflichtet. Die längst mögliche Verjährungsfrist soll in Zukunft 25 Jahre betragen.

Die neuen Vorgaben werden in Kraft treten, sobald sie vom Plenum und den Mitgliedstaaten förmlich angenommen wurden. Die neuen Vorschriften gelten für Produkte, die 24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie auf den Markt gebracht werden.

Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2023/12/14/agreement-between-the-council-and-the-european-parliament-makes-eu-liability-rules-fit-for-the-digital-age-and-circular-economy/  https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20231205IPR15690/deal-to-better-protect-consumers-from-damages-caused-by-defective-products