Brexit-Abkommen

Kernstück des Handels- und Kooperationsabkommens ist ein Freihandelsabkommen über die Aspekte Handel mit Waren und Dienstleistungen, aber auch bezüglich anderer Bereiche, die im Interesse der EU liegen, wie Investitionen, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Steuertransparenz, Luft- und Straßenverkehr, Energie und Nachhaltigkeit, Fischerei, Datenschutz und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Das Abkommen sieht Nullzollsätze und Nullkontingente für alle Waren vor, die den entsprechenden Ursprungsregeln genügen. Beide Parteien haben sich verpflichtet, durch Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus in Bereichen wie Umweltschutz, Bekämpfung des Klimawandels und Kohlenstoffpreisgestaltung, Sozial- und Arbeitnehmerrechte, Steuertransparenz und staatliche Beihilfen solide und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Ab dem 01. Januar 2021 scheidet vertragsgemäß das Vereinigte Königreich aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion sowie aus allen Politikbereichen der EU und aus internationalen Übereinkünften der EU aus. Der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU wird enden. Die EU und das Vereinigte Königreich werden zwei getrennte Märkte bilden: zwei verschiedene Regulierungs- und Rechtsräume. Damit entstehen Hindernisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie für die grenzüberschreitende Mobilität und den grenzüberschreitenden Austausch, die es heute – in beide Richtungen – nicht gibt.

Das Austrittsabkommen bleibt in Kraft und schützt unter anderem die Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger und der britischen Staatsangehörigen, die finanziellen Interessen der EU und vor allem Frieden und Stabilität auf der irischen Insel.

Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, das Abkommen bis zum 28.Februar 2021 vorläufig anzuwenden. Der EU-Ministerrat hat die Unterzeichnung des Abkommens und seine vorläufige Anwendung ab dem 1.Januar 2021 genehmigt. Das EU-Parlament wird um seine Zustimmung zu diesem Abkommen ersucht. Als letzten Schritt aufseiten der EU muss der EU-Ministerrat den Beschluss über den Abschluss des Abkommens annehmen.

Weitere Informationen zum Handelsabkommen sind hier abrufbar: https://ec.europa.eu/info/relations-united-kingdom/eu-uk-trade-and-cooperation-agreement_de